2010-12-11

Aufbewahrungsfrist Sicherheitsdatenblätter

Die Frage nach der Aufbewahrungsfrist für Sicherheitsdatenblätter wird öfter gestellt. Dies regelt Artikel 36 der Verordnung EG/1907/2006 für "Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler".

Für den Anwender, in der Verordnung auch als nachgeschalteter Anwender bezeichnet, ist dies noch einmal in der TRGS 400 in Abschnitt 8 Dokumentation (8) erläutert:

"Es wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitsdatenblätter nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 auch bei den Verwendern (nachgeschalteten Anwendern) mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe oder Zubereitungen zur Verfügung gehalten werden müssen."

Gerade für Hochschulen mit chemisch arbeitenden Instituten bedeutet dies einen erheblichen Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Mit einem Mitglied des Ausschusses, der für die Bearbeitung der TRGS 400 zuständig ist, konnte ich kurz auch über den oben zitierten Abschnitt sprechen. Er war der Meinung, das diese zehnjährige Frist wegfallen sollte. Zur Zeit gilt allerdings die TRGS 400 uneingeschränkt.

Siehe auch: BDI Hilfestellung 1.2.7

2 Kommentare:

  1. Wäre schön, wenn Sie eine "Verfolgerliste" einrichten könnten oder einen Newsletter.

    MfG
    Andrea

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  2. Was Verfolgerliste ist, ist mir nicht so recht klare. Für einen Newsletter müsste ich regelmässiger Beiträge verfassen, aber man kann ja den Blog-Feed abonnieren. Vielleicht eine Alternative ?

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